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03.04.2020 / Wasserstraßen-Informationen

Wassersport und Nutzung von Einrichtungen und Anlagen: Hinweis auf CoronaVO



Mitteilung von Peter Fischer, Stationsleiter der Wasserschutzpolizeistation Heidelberg an alle wassersport treibenden Vereine

Für Rückfragen steht der Vorstand der RGH-Ruderabteilung allen RGHlern gerne zur Verfügung.


Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Wassersportler,

zuallererst möchte ich mich nochmals ganz herzlich bei Ihnen bedanken, dass Sie, Ihre Vereinsmitglieder und all die Wassersportler in und um Heidelberg sich weit überwiegend an die für uns alle sehr einschneidenden Regelungen der landesweit gültigen CoronaVO halten. Ich bin mir bewusst, dass dies gerade für den Vereinssport und das Leben und Funktionieren der Vereine und Organisationen sehr einschneidend ist.

Bitte halten Sie sich auch weiterhin an diese Regelungen, damit letztlich das damit angestrebte Ziel möglichst rasch und ohne noch umfassendere  Restriktionen erreicht werden kann.
Dies gilt zum einen für die Regelungen hinsichtlich Anzahl und Abstand zwischen Menschen in der Öffentlichkeit. Beachten Sie bitte auch die  Einschränkungen für den Betrieb von Einrichtungen und Anlagen nach Par. 4 der CoronaVO, hier insbesondere genannt die öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, die auch die Nutzung und den Betrieb von Sportboothäfen, Liegestellen und Einsetzstellen umfasst. Auch ist das Anbieten von Freizeitaktivitäten auf dem Wasser, wie das Vermieten von Booten oder Abhalten von Kursen, derzeit nicht zulässig.

Liegestellen an Campingplätzen sind bereits ausdrücklich vom Betriebsverbot für Campingplätze umfasst.

Bitte beachten Sich, dass der Bereich der Heidelberger Neckarwiese vollumfänglich gesperrt ist, hiervon ist auch die „Wasserschachtel“ betroffen.
Ich appelliere deshalb an Sie alle, sich weiterhin an die bestehenden Regelungen der CoronaVO sowie den ergänzenden Verfügungen der Städte und Gemeinden zu halten. Dies nicht zuletzt auch im Sinne des Ansehens des Wassersports: was für die Kleinsten und deren Eltern gilt, die ihre Spielplätze nicht mehr zum Austoben nutzen dürfen, sollte auch von den Nutzern der anderen von Verbot betroffenen Anlagen und Einrichtungen respektiert werden.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Fischer
Stationsleiter

Polizeipräsidium Einsatz
Wasserschutzpolizeistation