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< Wassersport und Nutzung von Einrichtungen und Anlagen: Hinweis auf CoronaVO
13.04.2020 / Verwaltung

Information über den bevorstehenden Beitragseinzug


Nur 4 Tage nach der Abteilungsversammlung der Ruderabteilung wurde am 16.03.2020 das öffentliche Leben durch die Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 drastisch eingeschränkt und das Vereinsleben sämtlicher Sportvereine praktisch stillgelegt.

Schon in der ursprünglichen Fassung der Verordnung vom 17. März 2020 wurde die Schließung von Sportanlagen und Sportstätten angeordnet, worunter auch das Bootshaus und Gelände der RGH zählt. Mit Änderung vom 9. April wurde die Anordnung um Sportboothäfen erweitert.

Die Verordnung ist zunächst bis zum 19. April befristet. Über eine Folge-Regelung liegen uns noch keine Informationen vor. Wir gehen jedoch davon aus, dass die noch geltenden Einschränkungen nur schrittweise gelockert werden und uns noch einige Zeit beschäftigen. Es ist zu erwarten, dass besonders Sport in größeren Gruppen noch länger und stärker reglementiert sein wird, als die individuelle Sportausübung in sehr kleinen Gruppen.

Leider erlauben die heute geltenden Regelungen noch keinen Gestaltungsspielraum, mit dem ein Ruderbetrieb unter Anwendung von risikominimierenden Maßnahmen ermöglicht werden könnte.

Wir sind uns natürlich bewusst, dass dieser Zustand für unsere Mitglieder sehr unbefriedigend ist und können nur um Verständnis für diese Situation bitten.

Sobald wir eine Möglichkeit haben den Ruderbetrieb in jeglicher Form wieder anlaufen zu lassen, werden wir die nötigen Maßnahmen dafür einleiten.

Trotz nun fehlender Möglichkeit der Sportausübung sind wir zur Deckung unserer Fixkosten und zur Finanzierung laufender Investitionen darauf angewiesen, die Mitgliedsbeiträge wie üblich zu erheben. Der Beitragseinzug wird daher voraussichtlich im Mai erfolgen.

Aufgrund vereinzelter Nachfragen wird darauf hingewiesen, dass Mitglieder als Eigentümer des Vereins weder ein Sonderkündigungsrecht, noch einen Anspruch auf Beitragskürzung infolge der vorübergehenden Einstellung des Sportbetriebs haben.

Sollten Sie durch die aktuelle Ausnahmesituation nicht in der Lage sein Ihren Jahresbeitrag aufzubringen, weisen wir aber ausdrücklich auf die neu geschaffene Regelung in der Beitragsordnung der RGH-Ruderabteilung hin:

In Fällen besonderer Härte kann der Abteilungsvorstand ein Mitglied auf dessen Antrag hin von der Beitragspflicht und zu erhebenden Umlagen (nach § 7 der Satzung der RGH) vorübergehend ganz oder teilweise befreien.

Bitte nehmen Sie in diesem Fall umgehend Kontakt zum Abteilungsleiter Rudern, Sönke Hartung-Rey auf, um gemeinsam eine Lösung für Ihre Situation zu finden. Damit helfen Sie uns Mehrkosten und zusätzlichen Arbeitsaufwand durch Rücklastschriften oder Zahlungsverzug zu vermeiden.