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15.12.2020 / Vereinsleben

Auswirkungen des "Lockdown" auf den Rudersport in der RGH


Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen traten am Samstag, den 12. Dezember 2020 in Kraft.

Trotz der verschärften Ausgangsbeschränkungen kann der ohnehin bereits stark eingeschränke Ruderbetrieb fortgeführt werden.

Der Betrieb der Sportstätte "RGH Bootshaus" ist tagsüber weiterhin zur Ausübung von Individualsport erlaubt. Individualsport ist definiert als:

Aufenthalt draußen zur Bewegung allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Dazugehörige Kinder unter 14 Jahren werden hierbei nicht mitgezählt.

Darüber hinaus gilt die 5. Corona-Übergangsregelung für den RGH-Rudersport (wobei die "zulässigen Gruppen" aus Punkt 2 nun wie oben definiert wurden).

Die Ausübungs des Rudersports unterliegt nun den gleichen Kontaktbeschränkungen, wie der allgemeine Aufenthalt im öffentlichen Raum.

Das beaufsichtigte Training unserer minderjährigen Ruderer haben wir eingestellt, um eine 10-tägige Quarantäne vor Weihnachten zu ermöglichen. Unter welchen Bedigungen ein Trainingsbetrieb wieder aufgenommen werden kann, wird erst nach Weihnachten anhand der dann vorliegenden Lage entschieden.

Wir appelieren während der Sportausübung weiterhin an die größtmögliche Eigenverantwortung:

  • Konsequente Einhaltung der Hygieneregeln
  • Möglichst nur alleine Traineren
  • In Zweier-Gruppen möglichst immer mit festen Partnern rudern.

Bleibt gesund!